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GIFmbH & Co.KG
Tronjestraße 1
44319 Dortmund

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Stand: März 2012

1. Allgemeines:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei zukünftigen Geschäften nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Unsere Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren oder Leistungen als angenommen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an und widersprechen ihnen hiermit. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anders lautender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos liefern oder Zahlungen vorbehaltlos annehmen. Die Bedingungen des Bestellers werden nur wirksam, soweit diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Unsere Angebote gelten stets freibleibend.

Wir sind grundsätzlich berechtigt, gegen Forderungen des Bestellers an uns mit sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung aufzurechnen.

Gegen uns gerichtete Forderungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.

2. Preise:

Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.

Kosten für Transport und Verpackung werden gesondert berechnet , soweit nicht anders vereinbart.

Beinhaltet ein Auftrag die Bereitstellung von metallischen Werkstoffen und Halbzeugen und erhöht sich der Preis für dieses Rohmaterial im Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Lieferung um mehr als 5 %, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen (Basis: Erzeugerpreise des statistischen Bundesamtes)

3. Lieferung und Gefahrenübergang:

Die Lieferzeit beginnt grundsätzlich mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung – jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrags.

Teillieferungen sind uns gestattet und können vom Besteller nicht zurückgewiesen werden, es sei denn es wurden schriftlich gegenteilige Vereinbarungen getroffen.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, wird die Ware unverpackt und ohne Korrosionsschutz geliefert. Das Abladen der Ware erfolgt durch den Besteller und in seiner Verantwortung.

Lieferzeiten werden von den Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten beeinflusst. Ist absehbar, dass die vorgesehene Lieferzeit wegen verzögerter Selbstbelieferung nicht eingehalten werden kann, werden wir den Besteller davon in Kenntnis setzen; die Lieferzeit verlängert sich dann entsprechend

Ist die Abholung durch den Besteller vereinbart, so endet die Lieferzeit mit der dem Zeitpunkt unserer Fertigmeldung an den Besteller. Ebenso steht uns zu diesem Zeitpunkt die Rechnungsstellung der Ware zu. Nach Fertigmeldung ist die Ware unverzüglich durch den Besteller abzuholen, andernfalls steht es uns zu, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.

Bei allen Lieferungen geht die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware bei Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.

4. Hindernisse:

Wird die Ausführung der Lieferung durch Ereignisse höherer Gewalt, sei es bei uns, bei unseren Lieferanten oder im Verkehrswesen beeinträchtigt, so ist der Ablauf der Lieferfrist für die Dauer dieser Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit gehemmt. Höherer Gewalt schließt Ereignisse wie Streik, Aussperrung, Krieg, Aus- u. Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Naturkatastrophen, Verkehrssperren und Störungen im Transportgewerbe ein.

5. Untersuchungspflichten, Rügepflichten und Mängel:

Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Lieferung einer Eingangsprüfung zu unterziehen. Offensichtliche oder erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Kalendertagen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Die beanstandeten Mängel sind anhand von Fotos und Messprotokollen aussagekräftig zu dokumentieren. Trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich unter sofortiger Einstellung der Weiterverarbeitung oder Nutzung unserer Waren schriftlich zu rügen. Wird Form oder Frist der Mängelrüge nicht eingehalten, so gilt die Ware trotz des festgestellten Mangels als genehmigt.

Der Besteller hat uns unverzüglich die Möglichkeit zur Besichtigung der bemängelten Ware zu geben. Alternativ ist uns die Ware zur genaueren Untersuchung im eigenen Hause zur Verfügung zu stellen.

6. Mängelhaftung:

Ist die Ware bei Gefahrenübergang mangelhaft, steht dem Besteller das Recht auf Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag bleiben unberührt.

7. Allgemeine Haftung:

Wir haften nicht auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, – insbesondere haften wir nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und Nutzungsausfall sowie indirekte

Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht in folgenden Fällen:

– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

– im Rahmen einer vertraglichen Garantiezusage

– soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird

– bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

– bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung aber auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Zusätzliche Regelungen bei Lohnbearbeitung:

Bei Lohnbearbeitungen ist uns die Materialspezifikation des beigestellten Rohmaterials bekannt zu geben. Das Rohmaterial muss frei von Inhomogenitäten, Fehlstellen und harten Einschlüssen sein. Weicht das angelieferte Rohmaterial von dieser Spezifikation ab – insbesondere in den Rohabmessungen, so sind wir berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten (erhöhte Bearbeitungszeit, Ersatz vorzeitig ausgefallener Werkzeuge, etc.) in Rechnung zu stellen und die Lieferzeit dementsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt vom Vertrag ist der bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Werklohn incl. der Mehrkosten vom Besteller zu erstatten.

An dem uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Material besteht zu unseren Gunsten für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ein Unternehmerpfandrecht.

Anfallende Späne und Abfallstücke gehen in unser Eigentum über.

Für das vom Besteller bereitgestellte Material übernehmen wir nach Maßgabe von Ziffer 7 keine Haftung.

9. Zahlung und Aufrechnung:

Zahlungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Banküberweisung auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnenl.

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

Werden uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in nicht unerheblicher Weise einschränken, sind wir berechtigt, sämtliche unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und für die weitere Ausführung noch anstehender Arbeiten und Lieferungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Wird diese Vorauszahlung nicht der von uns geforderten Frist geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Recht auf Schadensersatz wird durch diesen Rücktritt nicht ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt, solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Zu sonstigen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab, unabhängig davon, ob die Weiterveräusserung ohne oder nach einer Verarbeitung, oder an einen oder mehrere Dritte erfolgt. Der Besteller ist zum Forderungseinzug berechtigt. Wir behalten uns jedoch den Widerruf dieser Ermächtigung zum Forderungseinzug aus wichtigem Grunde vor, insbesondere für den Fall, dass der Besteller uns gegenüber in nicht unerheblicher Weise in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Verpflichtungen daraus entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen.

Bei einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

11. Verjährung:

Die Verjährungsfrist bei Mängelhaftungsansprüchen beträgt in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ansonsten 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit die Schadensersatzhaftung durch diese AGB nicht ausgeschlossen ist, gilt für sie die gesetzliche Verjährungsfrist…

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Erfüllungsort und Gerichtstand ist ausschließlich Dortmund. In allen Fällen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.